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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind: a) für Werkverträge gegenüber gewerblichen und öffentlichen Auftraggebern: die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B); b) für Werkverträge gegenüber “Verbrauchern“/privaten Auftraggebern (nachfolgend Auftraggeber genannt) und für Materiallieferungen: das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

2. Angebote sind für den Auftraggeber 24 Werktage verbindlich.

3. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder - soweit eine solche nicht vorliegt - dessen Angebot maßgebend.

4. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind.

5. Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer zusätzlich ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, sind zusätzlich vom Auftraggeber zu vergüten.

6. Sanitär-Gegenstände (Armaturen, Objekte (d. h. Waschtisch, WC, Urinal etc.), Wannen, Badmöbel, Duschabtrennungen, Accessoires, sonst. Zubehör) werden aus unterschiedlichen Rohstoffen hergestellt. Diese erfordern bei farbigen Oberflächen zudem auch unterschiedliche Brenntemperaturen. Gleiches gilt für Heizungs- und Lüftungsmaterialien (Heizkörper, Luftauslässe und alle weiteren Aggregate und Zubehörmaterialien). Farbgleichheit können wir daher nicht zusichern. Weitere herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Gewichten, Farbtönen, Oberflächenbeschaffenheit und Materialkombinationen verschiedener Hersteller sind keine Mängel. Sie müssen in Kauf genommen werden und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Farbabweichungen zwischen Prospekt-/Katalogabbildungen und dem Produkt sind drucktechnisch bedingt und begründen keine Haftung.

7. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so gelten die übrigen Bestimmungen unverändert fort.


II. Angebote und Unterlagen

1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen - wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben usw. - sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur angenähert maßgebend.


III. Preise

1. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.

2. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.


IV. Haftung bei Schweißarbeiten, Arbeiten bei ungünstiger Witterung

1. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere wegen Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

2. Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen (z. B. Zugfreiheit).


V. Sachmängel – Verjährung

1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z. B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 309 Nr.8b) ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, die nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

3. Ware minderer Qualität wie 2. Wahl, 2. Sortierung, Ausstellungsware, Postenware, B-Qualität, Minderqualität und dergleichen wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.


VI. Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder

b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Auftragnehmers fällt.


VII. Rücknahme

Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand bei frachtfreier Rücksendung ausnahmsweise zurückgenommen und abzüglich 15 % für Kostenanteil zur Verrechnung mit Warenbezügen gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf besondere Bestellungen des Kunden beschaffte Ware ist ausgeschlossen. Die Vorschriften über Gewährleistung werden davon nicht berührt.


VIII. Gerichtsstand

Als Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen ist Schneverdingen zuständig. Gerichtsstand für das Mahnverfahren ist Soltau. Bei Handelsgeschäften wird das Amtsgericht Soltau als sachlicher und örtlicher Gerichtsstand vereinbart.


Sicherheits-Hinweis für Materiallieferungen (d. h. für Kunden, die selber montieren):

Erstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsarbeiten an Gas- und Wasseranlagen dürfen nur von Installationsunternehmen ausgeführt werden, die in ein Installateur-Verzeichnis eines Versorgungsunternehmens als Vertragsinstallationsunternehmen eingetragen sind. Es gelten die einschlägigen Bestimmungen, Rechtsvorschriften etc. (wie DVGW-TRGI, TRWI-DIN 1988 usw.)!